Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interkultureller Elternverein e. V.“  
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist beim Amtsgericht Bielefeld in das Vereinsregister eingetragen (VR 4001).
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen Bildung und Erziehung.
  2. Der Verein setzt sich für die Interessen von Kinder und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund ein. 
  3. Information, Begleitung und Beratung von Menschen mit Migrationshintergrund in Schul, Bildungs- und Erziehungsfragen. 
  4. Der Verein informiert über das Schulsystem und trägt somit zur Verbesserung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungs- und Ausbildungssystem bei. 
  5. Weiterhin fördert der Verein die Verständigung im interkulturellen Dialog und die Kooperation der hier lebenden Menschen unterschiedlicher Herkunft  
  6. Der Verein fördert die Kooperation und Vernetzung zwischen Schulen und Migrantenselbstorganisationen, Institutionen und Experten/-innen und vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden, der Politik und der Öffentlichkeit. 

 § 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

  1. Herausgabe und Verteilung mehrsprachiger Informationen, Durchführung und Förderung sozialer und (inter-) kultureller Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, gezielte Förderung der Mehrsprachigkeit (Deutsch, Muttersprache und weitere Fremdsprachen)
  2. Verbesserung des Zuganges zu den Beratungs- und Informationsangeboten
  3. Der Verein kann auch selbst Informations- und Beratungsmaßnahmen anbieten
  4. Der Verein verfolgt keine weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Der Verein ist politisch neutral. Der Verein bietet kein Forum für Fragen der Politik in anderen Staaten. Die Erörterung solcher Fragen auf Veranstaltungen des Vereins wird ausgeschlossen
  5. Er nimmt im Interesse seiner Mitglieder Einfluss auf politische, wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungen in den hiesigen öffentlichen Gremien.

 § 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, es sei denn sie dienen zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigen. Auch dem Vereinszweck dienende Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig entschädigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliederschaft ist in Schriftform an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der/die abgelehnte Bewerber/in dies beantragt. Auf dieses Recht ist der/die Bewerber/in bei Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands hinzuweisen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
    • Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein durch Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schwerwiegend Schaden zugefügt hat. Antragsberechtigt für den Ausschluss sind nur Vorstands- und Vereinsmitglieder. Der vorläufige Ausschluss erfolgt nach einer Anhörungsmöglichkeit des Mitgliedes durch den Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen nach der  Anhörungsmöglichkeit schriftlich mitzuteilen.  Die letztendliche Entscheidung zum Ausschluss unterliegt der Mitgliederversammlung. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne weiteres nach drei Monaten gekündigt werden, wenn das Mitglied mit drei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Das Mitglied ist verpflichtet alle offenen Monatsbeiträge bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuwendungen.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben aufgrund dessen keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche andere Rechte des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn wenigstens 25% der Mitglieder deren Einberufung schriftlich verlangen.
  3. Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Sollte der Protokollführer/-in oder der/die Stellvertreter/-in anlässlich einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, hat die Versammlung einen Protokollführer/-in zu wählen.
  4. Alle Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% der ordentlichen Mitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Falls bei einer Mitgliederversammlung die 50 % der Mitglieder nicht erscheinen, wird nach zwei Wochen die Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Für diesen Fall gilt eine einwöchige Einladungsfrist. Bei Satzungsänderungen gilt § 15.

§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Wahl des/r Protokollführers/-in, Stellvertreter/-in und Versammlungsleitung,
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungs-abschlusses,
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern und zwar dem/r Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/-in, dem/r Kassenwart/-in. Der/die Protokollführer/-in kann an der Sitzung des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Es kannauch ein geschäftsführender Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
  2. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/-in bestellen, Arbeitsverträge abschließen und Maßnahmen veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen.
  3. Der Vorstand beruft einen Fachbeirat gemäß § 14. Er ist auch berechtigt bei Verstoß gegen die Satzung Fachbeiratsmitglieder abzuberufen.

§ 11 Vertretung

Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/-innen.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mindestens jährlich einen Bericht.

§ 13 Stimmrecht

Jedes erschienene, ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 14 Fachbeirat

Der Vorstand kann einen Fachbeirat einrichten. Dieser Fachbeirat sollte aus Vertreter/-innen verschiedener regionaler Einrichtungen, Kommunen, Kammern, Institutionen, Parteien nach deutschen Parteiengesetz, Schulen, Hochschulen, Vereinen, Beratungsstellen, Verbänden und Forschungsinstituten oder interessierten Fachleuten gebildet werden. Er soll beratend die Arbeit des Vereins begleiten. Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Vereinsvorstand abzustimmen ist. 

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins oder einer Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Stimme von 2/3 der gesamten Mitglieder. Falls bei einer Mitgliederversammlung zur die 2/3 der gesamten Mitglieder nicht erscheinen, wird nach zwei Wochen die Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und ist dann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für diesen Fall gilt eine einwöchige Einladungsfrist.
  2. Satzungsänderung, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Sat­zungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung über die Auswahl der gemeinnützige Einrichtungen trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.